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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen von
Strathmann Industrie- & Haustechnik GmbH & Co. KG   

I.Allgemeine Bestimmungen

1. Lieferungen und Leistungen von Strathmann Industrie- & Haustechnik GmbH & Co. KG (fortan Lieferant genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2. Mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit Erteilung eines Auftrages oder der Entgegennahme einer Leistung erkennt der Besteller an, dass die Verkaufs- und Lieferbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten sollen. Die einmal vereinbarten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.

3. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen ; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrages, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den Verkaufs und Lieferungsbedingungen des Lieferanten.

4. Von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II. Auftragserteilung

1. Alle Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend.

2. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Lieferanten oder Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

3. Proben sind bloße Orientierungsmuster ; bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster gelten die Eigenschaften der Probe oder des Muster nicht als zugesichert.

III. Gefahrübergang und Versand

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über – auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist – sobald die Lieferung im Lager des Lieferanten für den Besteller bereitgestellt ist, bei vereinbarter Versendung, sobald die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.

2. Verpackung und Versand erfolgen auf Kosten des Bestellers mit der verkehrsüblichen Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

3. Werden auf Wunsch des Bestellers Waren nicht ausgeliefert oder befindet er sich in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit der vom Lieferanten veranlassten Einlagerung auf den Besteller über. Entstehende Kosten trägt der Besteller. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, bei nicht rechtzeitiger oder verweigerter Annahme seiner Ware durch den Besteller vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten ab Lager des Lieferanten, zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. Verpackungs- und Versandkosten.

2. Erhöht der Lieferant bis zur Lieferung seine Preise allgemein, so ist er berechtigt, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, auch die mit diesem vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen.

3. Der Zahlungsanspruch des Lieferanten wird mit der Bereitstellung der Lieferung für den Besteller fällig.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

5. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes, stehen ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320

BGB und Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel der Lieferung oder der

Leistung vor der Vollziehung der Gewährleistung und für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.

V. Fristen, Verzug und Unmöglichkeit

1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Hilfsweise geltend die gesetzlichen Fristen.

2. Eine vereinbarte Frist gilt mit der Bereitstellung für den Besteller als eingehalten. Wird der Versand vereinbart, gilt eine Frist als gewahrt, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht ist. Die Einhaltung einer vereinbarten Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernde Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

3. Der Lieferant haftet nicht für Leistungshindernisse im Sinne von Ziffer V.3, soweit dem Lieferanten diese nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Übernahme- oder Vorsorgeverschuldens zuzurechnen sind.

4. Ansprüche des Bestellers auf Verzugsentschädigung und Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund Verzugs oder Unmöglichkeit der Leistung des Lieferanten sind beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzuges nicht oder nicht rechtzeitig in zweckdienliche Verwendung genommen werden kann.

Entschädigungsansprüche, die über die vorgenannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen des Verzugs oder der Unmöglichkeit, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.

5. Die angelieferten Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Aufstellung

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, hat der Besteller in angemessenem Umfang und nach Festsetzung durch den Lieferanten die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

VII. Rücktrittsvorbehalt

Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Bestellers im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden.

VIII. Gewährleistung und Haftung

1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferant nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich beanstandet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln

mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Für Nichtkaufleute gilt die Rügefrist lediglich für offensichtliche Mängel und beträgt 2 Wochen.

b) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Lieferant zur Nachlieferung berechtigt. Wird die Ersatzlieferung nicht oder in nicht angemessener Zeit Frist erbracht, wird sie verweigert oder schlägt sie aus anderen Grund fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

c) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang, spätestens ab Übergabe der Lieferung oder Leistung. Für Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, für Ersatzlieferungen oder

Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefer- oder

Leistungsgegenstand. Die vorstehenden Bestimmungen über Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

d) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.

2. Sonstige Schadenersatzansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Schlechterfüllung (pVV), aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, wenn dem Lieferanten, seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind. Der Lieferant haftet aus den vorgenannten Rechtsinstituten nicht für Mangelfolgeschäden ; Ziffer VIII. Absatz 1 d) Satz 2 bleibt unberührt.

3. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Übergabe der Lieferungen oder der Leistungen. Ist eine Übergabe nicht erfolgt oder geschah das schadenstiftende Ereignis nach der Übergabe, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Schadens selbst.

IX. Instruktion und Produktbeobachtung

1. Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferanten herausgegebenen Produktinformationen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.

2. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer IX. Absatz 1 nicht nach und werden hierdurch Produkt- oder Produzentenhaftungsansprüche gegen den Lieferanten ausgelöst, stellt der Besteller den Lieferanten im Innenverhältnis von diesen Ansprüche frei ; sind von dem Lieferanten zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte des Lieferanten und deren praktische Verwendung zu beobachten. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder auf Verwendungen oder Verwendungsfolgen, die eine Gefahrenlage schaffen. Auf gewonnene Erkenntnisse ist der Lieferant unverzüglich hinzuweisen.

X. Sicherungsrechte des Lieferanten

1. Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung aller derzeitigen und künftigen Forderungen, die dem Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen.

2. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt an den Lieferanten alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen mit allen Nebenrecht ab.

3. Die Sicherungsrechte des Lieferanten erlöschen bei vollständiger Erfüllung. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann, wenn das Papier endgültig eingelöst und ein Rückgriff gegen den Lieferanten nicht mehr möglich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, nach seiner Wahl Sicherheiten freizugeben, sobald der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 20 % übersteigt.

4. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dem Lieferanten entstehende

Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die Intervention erfolgreich war und beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde oder aber der Misserfolg vom Besteller zu vertreten ist.

XI. Schlussbestimmungen

1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung ist alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeit das am Sitz des Lieferanten sachlich und örtlich zuständige Gericht.

Wetschen, den 21.03.2009